Das BMJ hat Anfang September ein Eckpunktepapier zur Vorbereitung des vierten Bürokratieabbaugesetzes in Umlauf gebracht (Eckpunktepapier für Bürokratieentlastungsgesetz IV).

Weil uns das Thema Schriftform laufend beschäftigt (z.B. hier und hier), hat uns Seite 5 elektrisiert, wo es im ersten Punkt heißt:

„Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wollen wir Schriftformerfordernisse insbesondere im Vereins-, Schuld- und Mietrecht aufheben. Beispielsweise soll das Schriftformerfordernis für Mietverträge über Gewerberäume gestrichen werden.“

Das liest sich zu schön, um wahr zu sein: Wenn damit die Streichung des § 550 BGB gemeint ist, wäre das ein vollständiger Paradigmenwechsel. Der Erwerberschutz, die heilige Kuh der BGH-Rechtsprechung wäre dann vom Tisch.

Allerdings bin ich mal gespannt, was die Herkulesse im BMJ erreichen und ob das wirklich so gemeint ist. Denn es gibt kein Schriftformerfordernis für Mietverträge im Gewerbemietrecht. § 550 BGB gilt auch für Wohnraummietverträge.

Aber wollen wir mal nicht über ungelegte Eier mäkeln. Das Vorhaben finde ich gut, denn im übernächsten Punkt liest man:

„Soweit zivilrechtliche Schriftformerfordernisse fortgelten oder die Schriftform als Ersatzform gewählt wird, sollen digitale Technologien als Unterstützung und Brücken-Technologie eingesetzt werden können, soweit dies sachgerecht und angemessen ist. Künftig soll es möglich sein, zum Beispiel eine schriftliche Kündigung eines Mietverhältnisses mit einem Smartphone zu fotografieren und diese elektronische Kopie dem Erklärungsempfänger zu übersenden…“

Das entspricht tatsächlich der Rechtswirklichkeit – die allerdings ganz eigene Probleme mit sich  bringt, wie sie hier lesen können.

Man darf  jedenfalls gespannt sein, was davon – und vor allem wie – umgesetzt wird.

 Rechtsanwalt Johannes Hofele  Fachanwalt für Steuerrechtvon Rechtsanwalt Johannes Hofele,
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Breiholdt Rechtsanwälte