Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde das Zweckentfremdungsverbotsgesetz in Berlin mal wieder geändert (zu bisherigen Änderungen bzw. der bisherigen Rechtslage finden Sie hier und hier etwas). Seit 6.10.2021 gilt das Dritte Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (Gesetz vom 27.09.2021, GVBl. 2021, S. 1131), die aktuelle Gesetzesfassung finden sie hier.

Hier können Sie die Gesetzesbegründung , die Stellungnahme des Ausschusses für Stadtentwicklung und das Plenarprotokoll herunterladen (Download startet direkt, die Dokumente finden Sie dann im Downloadbereich ihres Browsers).

Neben vielen redaktionellen Änderungen – zur angeblich besseren Lesbarkeit und für „Klarstellungen“  – geht es um die Verfolgung der bösen Internet-Portale. Deshalb wurde § 5a (Registriernummer zum Anbieten und Bewerben von Ferienunterkünften) neu eingefügt. Der neugeschaffene § 5a soll ausweislich der Gesetzesbegründung „im Interesse der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit die bisherigen und neuen Regelungen zur Registrierungspflicht zusammen“führen. Neu eingefügt wurde auch § 6a, der die Gebührenpflicht der „Amtshandlungen“ regelt. „Die Aufnahme dieser Regelung dient lediglich der frühzeitigen Information Betroffenen, dass Verwaltungsakte gebührenpflichtig sind und nach welcher Grundlage die Gebühren zu berechnen sind“, so die Gesetzesbegründung.

Ansonsten:

§ 3 wurde „aus Gründen der Übersichtlichkeit“ in 2 Absätze aufgeteilt.

In Abs. 1 wurde die Bemessung der Höhe der Ausgleichszahlung neu geregelt und konkretisiert. Ausdrücklich stellt sich die Gesetzesbegründung gegen die Rechnung des Verwaltungsgerichtes Berlin (Urteil vom 27.08.2019, VG 6 K 452.18). Der Senat will unbedingt die Mietpreisbremse für den Ersatzwohnraum haben.

§ 4 soll die Änderung einem „Missverständnis“ vorbeugen. Nach dem Willen des Senats soll die Zuführung zu Wohnzwecken auch dann angeordnet werden können, wenn dadurch eine erstmalige Zuführung zu Wohnzwecken vorliegt. Ausdrücklich genannt werden in Wohnraum umgewandelte Gewerberäume oder noch nie bewohnte Neubauten.

Die Änderungen in § 5 sollen unter anderem eine „bessere und praxisnahe Überprüfung der Räumlichkeiten“ möglichen.

Vorläufiges Fazit:

Auch die dritte Änderung des Zweckentfremdungsverbotes wird die Wohnraumsituation in Berlin nicht verbessern. Der Kampf gegen AirBnB, den sich der jetzige Senat auf die Fahnen geschrieben hat, macht die Situation für kleine Privatvermieter nur noch unübersichtlicher.

 Rechtsanwalt Johannes Hofele  Fachanwalt für Steuerrechtvon Rechtsanwalt Johannes Hofele,
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Breiholdt Rechtsanwälte